← Alle Branchen

Post & Kurierdienste

Jede Sendung ist ein Datensatz — und der ist Ihr Betrieb.

Post-, Kurier- und Paketdienste stehen als wichtige Einrichtungen im Gesetz. Ihr Geschäft hängt an Sendungsverfolgung, Tourenplanung und Schnittstellen zu Auftraggebern — fällt eines davon aus, steht die Zustellung.

Fallen Sie darunter?

Anlage 2 · Sektor 1

Sektor Transport und Verkehr — Post- und Kurierdienste

Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nr. 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten.

Besonders wichtige Einrichtung

mindestens 250 Mitarbeitende — oder über 50 Mio. € Jahresumsatz und zugleich über 43 Mio. € Jahresbilanzsumme

Gilt für Einrichtungsarten aus Anlage 1 · § 28 Abs. 1, 2 BSIG

Wichtige Einrichtung

mindestens 50 Mitarbeitende — oder über 10 Mio. € Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme

Gilt für Einrichtungsarten aus Anlage 1 und 2 · § 28 Abs. 1, 2 BSIG

Wichtig für Sie: Als Einrichtungsart aus Anlage 2 gelten Sie bei Erreichen der Schwelle als wichtige Einrichtung — die Maßnahmenpflichten des § 30 BSIG sind dieselben wie bei den besonders wichtigen Einrichtungen.

Ohne jede Größenschwelle betroffen sind Betreiber kritischer Anlagen, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top-Level-Domain-Registries und DNS-Diensteanbieter (§ 28 Abs. 1 Nr. 1, 2 BSIG); Vertrauensdiensteanbieter gelten stets als wichtige Einrichtung (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 BSIG). Mitarbeiterzahl und Finanzkennzahlen stehen zueinander im Oder-Verhältnis; bei den Finanzkennzahlen müssen beide Werte überschritten sein. Ob Ihr konkretes Unternehmen darunterfällt, ist eine Einzelfallfrage — dafür gibt es Anwältinnen und Anwälte.

Was in diesem Sektor typischerweise im Register steht

SendungsverfolgungTourenplanungScanner & HandheldsDepot-/SortiersteuerungKundenschnittstellen (EDI/API)Zustellnachweise

Diese Pflichten entscheiden bei Ihnen.

§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BSIG

Verfügbarkeit ist Ihr Produkt

Aufrechterhaltung des Betriebs mit Backup-Management, Wiederherstellung und Krisenmanagement — in einem Geschäft, in dem ein Tag Rückstand die ganze Woche verstopft.

§ 30 Abs. 2 Nr. 9 BSIG

Viele Hände, viele Zugänge

Personalsicherheit und Zugriffskontrolle bei hoher Fluktuation und vielen Subunternehmern: Wer heute zustellt, darf nächsten Monat nicht mehr ins System.

§ 30 Abs. 2 Nr. 7 BSIG

Sensibilisierung für unterwegs

Grundlegende Schulungen und Sensibilisierung müssen Zusteller genauso erreichen wie das Depot — kurz, mobil, in der Sprache des Alltags.

Fallbeispiel (fiktiv): Der Paketdienst und der Ex-Subunternehmer

Ein regionaler Paketdienst arbeitet mit zwölf Subunternehmern. Als einer davon die Zusammenarbeit beendet, werden Fahrzeuge und Scanner zurückgegeben — die Zugänge zum Tourenportal aber bleiben aktiv, weil niemand dafür zuständig war.

Vier Monate später tauchen Sendungsdaten bei einem Wettbewerber auf. Der Nachweis, wer wann zugegriffen hat, gelingt nur lückenhaft. Das Teuerste ist nicht der Datenabfluss, sondern dass der Auftraggeber daraufhin die gesamte Zusammenarbeit prüft.

Frei erfundenes Beispiel zur Veranschaulichung — kein realer Kunde, kein Rechtsrat

So nimmt Compliverse Ihnen das ab.

  • 1

    Zugänge und Dienstleister im Register — mit Verantwortlichem und Austritts-Checkliste.

  • 2

    Schulungen laufen mobil in 15 Minuten, Nachweis je Person inklusive.

  • 3

    Der Meldeassistent führt durch die Fristen, falls doch etwas passiert.

Häufige Fragen zu NIS2 in der Branche Post & Kurierdienste

Ist mein Unternehmen aus der Branche Post & Kurierdienste von NIS2 betroffen?

Ihre Branche ist im BSI-Gesetz erfasst: Anlage 2 · Sektor 1, Sektor Transport und Verkehr — Post- und Kurierdienste. Automatisch betroffen sind Sie damit nicht — dazu muss zusätzlich eine Größenschwelle erreicht sein (§ 28 Abs. 1, 2 BSIG). Einen Bescheid gibt es nicht: Sie prüfen die Einstufung selbst und registrieren sich, wenn sie zutrifft (§ 33 BSIG). Für Ihren Sektor gilt außerdem ein Sonderweg — er steht auf dieser Seite unter „Fallen Sie darunter?“. Die Würdigung Ihres Einzelfalls gehört zur Anwältin.

Ab welcher Größe gilt NIS2 für uns?

Als besonders wichtige Einrichtung gelten Sie ab mindestens 250 Mitarbeitende — oder über 50 Mio. € Jahresumsatz und zugleich über 43 Mio. € Jahresbilanzsumme; als wichtige Einrichtung ab mindestens 50 Mitarbeitende — oder über 10 Mio. € Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme (§ 28 Abs. 1, 2 BSIG). Mitarbeiterzahl und Finanzkennzahlen stehen im Oder-Verhältnis — bei den Finanzkennzahlen müssen aber beide Werte überschritten sein. Einige Einrichtungsarten sind ohne jede Größenschwelle betroffen, etwa Betreiber kritischer Anlagen und qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter.

Welche Behörde ist in Deutschland für uns zuständig?

Für Registrierung und Aufsicht ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zuständig (§ 33 BSIG). Sicherheitsvorfälle melden Sie aber nicht dorthin, sondern an die gemeinsame Meldestelle von BSI und Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) — mit Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden und Abschlussbericht (§ 32 BSIG). Das ist der häufigste Irrtum in diesem Gesetz: Aufsichtsstelle und Meldestelle sind nicht dieselbe Stelle.

Was passiert, wenn wir NIS2 nicht umsetzen?

Die Pflichten verschwinden nicht: Die Registrierung bleibt fällig (§ 33 BSIG), die Risikomanagementmaßnahmen ebenso (§ 30 Abs. 2 BSIG), und Meldefristen laufen ab dem ersten erheblichen Vorfall (§ 32 BSIG). Hinzu kommt § 38 BSIG: Die Geschäftsleitung muss die Maßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und sich selbst schulen lassen — persönlich. „Wusste ich nicht“ trägt an dieser Stelle nicht.

Klären Sie in dreißig Sekunden, was für Sie gilt.

Vier Fragen, eine ehrliche Ersteinschätzung — danach wissen Sie, mit welchem Modul Sie starten und was es kostet.

Was als Nächstes wichtig wird

Weitere Branchen

Rechtsstand geprüft am 01.09.2026 · Jede Aussage mit Fundstelle · Kein Rechtsrat