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Kommt auf Sie zu2.12.2026 · Art. 111 Abs. 4 KI-VO

KI-VO: Kennzeichnung von Alt-Systemen fällig

Was gilt

Am 2. Dezember 2026 endet eine Übergangsfrist, die viel enger ist, als sie meist dargestellt wird. Sie steht in Art. 111 Abs. 4 KI-VO i.d.F. VO (EU) 2026/1744 und betrifft ausschließlich Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen — und davon nur die, die vor dem 2. August 2026 bereits in Verkehr waren.

Was bis dahin nachgerüstet sein muss, ist genau eine Pflicht: die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO. Also die technische Markierung im Inhalt selbst, an der eine Maschine erkennt, dass er künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Der Umkehrschluss ist der wichtige Teil: Alle übrigen Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026 ohne jede Schonfrist. Wenn Sie ein KI-Werkzeug nur einsetzen, statt es anzubieten, entlastet diese Frist Sie nicht — sie betrifft Sie schlicht nicht.

Wen es betrifft

Anbieter generativer KI-Systeme mit Bestandsprodukten. Für Unternehmen, die KI nur einsetzen, ist die Frist vor allem ein Einkaufsargument: Bis dahin muss Ihr Anbieter geliefert haben.

Fallbeispiel (fiktiv): Der Bildgenerator im Produkt

Ein Software-Haus hat 2025 einen Bildgenerator in sein Marketing-Tool eingebaut und vertreibt ihn seither an Agenturen. Damit ist es Anbieter im Sinne der KI-Verordnung — auch wenn das Modell von einem Dritten stammt.

Im Herbst fragt die erste Agentur nach der maschinenlesbaren Kennzeichnung, weil ihr eigener Kunde sie im Einkauf verlangt. Das Software-Haus stellt fest, dass sein Modell-Lieferant keine Wasserzeichen setzt und der Vertrag dazu nichts sagt. Vier Monate reichen für einen Anbieterwechsel — vier Wochen nicht.

Die Risiken, nüchtern eingeordnet

Bußgelder

Verstöße gegen Art. 50 kosten bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO). Für KMU und Start-ups gilt der niedrigere der beiden Werte, seit der Digital-Omnibus-VO auch für kleine Midcap-Unternehmen (Art. 99 Abs. 6 und Abs. 6a KI-VO).

Abhängigkeit vom Vorlieferanten

Wer die Kennzeichnung nicht selbst erzeugt, kann sie auch nicht selbst nachrüsten — die Frist läuft bei Ihnen, die Umsetzung liegt beim Modell-Anbieter.

Nachfrage aus dem Einkauf

Große Kunden fragen die Kennzeichnung inzwischen im Beschaffungsprozess ab. Wer sie hat, gewinnt Zeit im Verkauf; wer sie nicht hat, erklärt sich.

Ihre nächsten Schritte

  1. 01Klären, ob Sie bei diesem System Anbieter oder Betreiber sind — davon hängt alles Weitere ab
  2. 02Beim Modell-Lieferanten schriftlich nach der maschinenlesbaren Kennzeichnung fragen und die Antwort ablegen
  3. 03Parallel prüfen, ob die Betreiber-Pflichten aus Art. 50 Abs. 4 bei Ihnen greifen — die gelten bereits

In Compliverse

Genau diese Schritte erzeugt der Kompass automatisch als Maßnahmen in Ihrem Plan — mit Fristen, Zuständigkeiten und Nachweisen.

Produkt-Klartext, kein Rechtsrat · Fallbeispiele sind fiktiv · Bußgeldrahmen laut Rechtsakt („bis zu“)