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Kommt auf Sie zu2.12.2026 · Art. 5 Abs. 1 lit. ba, bb KI-VO

KI-VO: Zwei neue Verbote werden anwendbar

Was gilt

Der Digital Omnibus hat den Verbotskatalog der KI-Verordnung erweitert. Zwei neue Tatbestände kommen hinzu: KI-Systeme, die ohne ausdrückliche Einwilligung realistische intime Darstellungen einer bestimmbaren Person erzeugen oder manipulieren, und KI-Systeme, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen oder manipulieren (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 lit. ba und bb KI-VO i.d.F. VO (EU) 2026/1744).

Anwendbar werden sie erst am 2. Dezember 2026 — das steht ausdrücklich in Art. 113 Buchst. a. Bis dahin ist das kommende, nicht geltendes Recht. Wir nennen das hier trotzdem schon, weil vier Monate Vorlauf genau der Sinn einer Übergangsfrist sind.

Für Unternehmen, die KI einsetzen, ist die Reichweite eng gefasst: Nach Art. 5 Abs. 1a lit. b greift das Verbot beim Betreiber nur, wenn das System zum Zweck einer solchen Erzeugung verwendet wird. Ein allgemeiner Bildgenerator ist nicht schon deshalb verboten, weil er es technisch könnte.

Wen es betrifft

Anbieter und Entwickler generativer Bild- und Videosysteme unmittelbar. Für alle übrigen Unternehmen ist es ein Thema der KI-Nutzungsrichtlinie und der Werkzeugauswahl.

Fallbeispiel (fiktiv): Das Tool ohne Schutzmechanismen

Eine Werbeagentur evaluiert drei Bildgeneratoren für Kampagnenbilder. Zwei davon dokumentieren technische Schutzvorkehrungen gegen missbräuchliche Nutzung, der dritte — der günstigste — sagt dazu nichts und wirbt offensiv mit „keine Einschränkungen“.

Die Agentur nimmt einen der beiden anderen und hält die Begründung in ihrer KI-Nutzungsrichtlinie fest. Als ein Großkunde ein halbes Jahr später im Lieferanten-Audit nach der Werkzeugauswahl fragt, ist die Antwort ein Dokument statt eines Telefonats.

Die Risiken, nüchtern eingeordnet

Höchster Bußgeldrahmen der Verordnung

Verstöße gegen die Verbote des Art. 5 kosten bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 3 KI-VO). Für KMU und Start-ups gilt der niedrigere der beiden Werte (Art. 99 Abs. 6 KI-VO).

Werkzeuge, die heute im Haus sind

Verbote treffen nicht nur Neuanschaffungen. Wer nicht weiß, welche Bildgeneratoren im Unternehmen genutzt werden, kann die Frage im Dezember nicht beantworten.

Rechtsgebiete jenseits der KI-VO

Die genannten Inhalte sind unabhängig von der KI-Verordnung strafrechtlich relevant. Die neuen Verbote treten daneben, sie ersetzen nichts.

Ihre nächsten Schritte

  1. 01KI-Inventar prüfen: Welche generativen Bild- und Videowerkzeuge sind tatsächlich im Einsatz?
  2. 02In der KI-Nutzungsrichtlinie festhalten, was mit diesen Werkzeugen nicht erzeugt werden darf
  3. 03Bei der Werkzeugauswahl die dokumentierten Schutzvorkehrungen des Anbieters zur Bedingung machen

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Produkt-Klartext, kein Rechtsrat · Fallbeispiele sind fiktiv · Bußgeldrahmen laut Rechtsakt („bis zu“)