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Gilt bereits2.8.2026 · Art. 50 KI-VO

KI-VO Stufe 3: Transparenzpflichten

Was gilt

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung (Art. 50): Wer einen Chatbot betreibt, muss erkennbar machen, dass Menschen mit KI interagieren. Wer KI-erzeugte Bilder, Videos oder Audio veröffentlicht, die für echt gehalten werden könnten, muss das offenlegen — und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse brauchen eine Kennzeichnung, wenn niemand redaktionelle Verantwortung übernimmt.

Diese Stufe ist die unterschätzte: Während viele auf die verschobenen Hochrisiko-Fristen schauen, ist Art. 50 bereits geltendes Recht — mit Marktüberwachung und anwendbaren Sanktionen. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung von Alt-Systemen (Art. 50 Abs. 2) gibt es eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4 KI-VO).

Diese Übergangsfrist wird häufig zu weit gelesen, deshalb genau: Sie entlastet nur Anbieter, nur bei der maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 und nur bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Offenlegungspflichten für Betreiber — Deepfakes und KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 4 KI-VO) — gelten ohne Schonfrist.

Wen es betrifft

Praktisch jedes Unternehmen mit Website-Chatbot, KI-generierten Marketing-Inhalten oder KI-gestützter Kundenkommunikation — als Betreiber oder (bei eigenen Systemen) als Anbieter.

Fallbeispiel (fiktiv): Das Kampagnen-Video ohne Hinweis

Ein Möbelhaus bewirbt den Sommerschlussverkauf mit einem fotorealistischen KI-Video: Kundschaft im Laden, die es nie gab. Ein Wettbewerber meldet das Video der Marktüberwachung — es trägt keinerlei Offenlegung.

Das Möbelhaus muss die Kampagne stoppen und nacharbeiten. Der Hinweis, der von Anfang an gereicht hätte, wäre ein Satz gewesen — jetzt sind es ein Verfahren, eine zurückgezogene Kampagne und eine Diskussion in der Lokalpresse.

Die Risiken, nüchtern eingeordnet

Bußgelder

Verstöße gegen Art. 50 kosten bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO). Für KMU und Start-ups gilt der niedrigere der beiden Werte, seit der Digital-Omnibus-VO auch für kleine Midcap-Unternehmen (Art. 99 Abs. 6 und Abs. 6a KI-VO).

Kampagnen-Stopp im schlechtesten Moment

Beanstandete Inhalte müssen nachgebessert oder zurückgezogen werden — erfahrungsgemäß mitten in der Kampagne, nicht davor.

Vertrauensverlust

Ein als Fake enttarntes Bild ohne Kennzeichnung schadet der Marke mehr als jede Behördenpost — das Publikum verzeiht Werbung, aber keine Täuschung.

Ihre nächsten Schritte

  1. 01Inventar: Wo interagiert KI mit Menschen, wo veröffentlichen Sie KI-Inhalte?
  2. 02Chatbot-Hinweis und Kennzeichnungs-Bausteine einführen (ein Satz genügt oft)
  3. 03Freigabeprozess: Kein KI-Bild und -Video ohne Offenlegungs-Check veröffentlichen

In Compliverse

Genau diese Schritte erzeugt der Kompass automatisch als Maßnahmen in Ihrem Plan — mit Fristen, Zuständigkeiten und Nachweisen.

Produkt-Klartext, kein Rechtsrat · Fallbeispiele sind fiktiv · Bußgeldrahmen laut Rechtsakt („bis zu“)